Mit der ADR 2019 (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) wurden weitreichende Regelungen für den Transport von Lithiumbatterien aufgenommen. Für Lithiumbatterien und Produkte, in denen diese verbaut sind, muss jeder natürlichen oder juristischen Person in der Lieferkette die Zusammenfassung der Ergebnisse aus den vorgeschriebenen Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Nachweis muss in Form des standardisierten UN 38.3-Reports der Vereinten Nationen erbracht werden. Weiterhin müssen Lithiumbatterien und Artikel, denen Lithiumbatterien beigefügt sind, beim Versand gekennzeichnet werden. Neben der Kennzeichnung als „voll-geregeltes“ Gefahrgut gibt es die Anforderung der Kennzeichnung entsprechend der Sondervorschrift SV188.
Die Gesetzgebung umfasst hier bereits Produkte, welche nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden. Auch die Haustechnik hat entsprechende Produkte, wie z. B. Elektronikarmaturen mit Batterien, Kosmetikspiegel mit Akku oder Presswerkzeuge mit Akku.
Da die Übergangsfrist für die Bereitstellung am 31.12.2019 endet, wird mit der DQR 5.2 die Übertragung der erforderlichen Angaben ermöglicht. Durch diese kann der Prüfreport (als zusätzlicher Dokumenttyp „PL“ Prüfreport Lithiumbatterien) und die Angabe, ob eine Kennzeichnung nach SV188 erforderlich ist (Attributsystem „Batteriekennzeichnung“), übertragen werden.
Ab den 02.12.2019 ist eine Verarbeitung dieser zusätzlichen Informationen auf Open Datacheck möglich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service-Team Open Datacheck: service@open-datacheck.de, Tel. 05251 1614-14.